Hier geht es den österreichischen Finanzbehörden wahrscheinlich um etwas, was der deutschen Finanzbehörde nicht möglich ist: Wenn ein EU-Bürger sich dauerhaft im Inland aufhält, das Fahrzeug aber aufgrund der geringeren Steuern und Versicherungen in seinem Heimatland zulässt (z.B. ein in dauerhaft Deutschland lebender Pole fährt mit einem polnischen Kennzeichen hier rum , ist jedenfalls in Brandenburg und Berlin ein regelmäßiges Bild) , dann soll dies durch diese Anordnung verhindern werden.
Stony fährt mit einem gemieteten Auto , es gehört ihm nicht und somit greift die Anordnung der österreichischen Behörden nicht, denn es ist ausländisches Fahrzeug mit ausländischen Inhaber.
Es würde sonst auch kein deutscher Autovermieter eine längere Vermietung für einen Auslandsaufenthalt (z.B. Studium oder zeitweise Abordnung) machen, davon ist mir aber nichts bekannt.
Die Fallgestaltung sollte also nicht illegal im Sinne der Anordung sein, da Stony das Fahrzeug ja nicht im Ausland auf seinen Namen zulässt.
Andreas