Der TE hat die Vermutung geäußert ob u.U. Fahrlässigkeit seitens dem Versicherer unterstellt werden kann.
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Egal woher dieser die Daten her hat, er darf sie nicht besitzen, und hat damit selbst schon mit dem Strafgesetzbuch zu tun. Also wird er Dich nicht angehen.
Was Versicherer und deren Verbände mit solchen Daten tun und womöglich interne Blacklisten führen, ist ein anderes Problem.
Wenn ein Gericht im Anlassfall die Daten benötigt werden sie darauf zugreifen! Alles was einer Wahrheitsfindung dienlich ist, wird verwendet.Es ist nur eine Zeitfrage wann es so weit ist.