So lange der Anhänger angemeldet ist, muß auch in den Vorgegebenen Abständen die HU durchgeführt werden.
Dabei ist es unerheblich, ob der Anhänger auf Privatgrund steht oder im Straßenverkehrs geführt wird.
Steht meinem Rechtsempfinden, da Privatgrund, entgegen, aber wenn es so ist, .....
Hier die Begründung:
Das AG Zeitz meint (Beschluss vom 27.02.2018, AZ: 13 OWi 724 Js 200466/18 zitiert aus Juris, ebenso:
".....
Dieses Vorbringen vermag die Betroffene nicht zu entlasten. Soweit sie annimmt, ein Verstoß liege nicht vor, weil das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt gewesen sei, irrt sie. Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (StVZO § 29 Abs.1 S.1). Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt gemäß § 69 Abs.2 Nr.14 StVZO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt. Die Betroffene hat das Fahrzeug nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt. Ob die Betroffene das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht benutzt hat, ist unerheblich. Auch ein nicht genutztes zugelassenes Fahrzeug muss vorgeführt werden. ..."