Beiträge von GeBurg

    der TE hatte doch nur nach den Reifen unterschiedlicher Größe auf dem Tucson nachgefragt. Ich lese nichts davon, das er die auf der gleichen Felgenbreite hinten und vorne fahren will ?(

    Liest keiner, was geschrieben wird ?
    Ich zitiere mich mal selber:
    "aber legale Felgen mit unterschiedlichen Breiten VA/HA sind mir keine bekannt"
    sprich mit ABE ode Gutachten.


    Das heisst natürlich nicht zwingend, dass es die nicht gibt - aber wenn doch, wäre
    es sehr interessant zu wissen ;)

    na weil ich im Grunde das gleiche gesagt habe - unterschiedliche Reifengrössen
    auf gleich breiten Felgen sieht "bescheiden" aus, aber legale Felgen mit unter-
    schiedlichen Breiten VA/HA sind mir keine bekannt - deshalb die Frage nach dem
    Sinn...

    Nö, warum das ?
    Solange er Abrollumfang annähernd gleich ist - wie bei der angesprochenen
    Kombination - macht das dem Allrad gar nix.


    Einzige Frage, die ich mir stelle - worin soll der Sinn liegen, gleiche Felgenbreiten
    vorausgesetzt. Und (erlaubte) Felgenkombinationen mit unterschiedlichen Breiten
    sind mir beim Tucson noch nicht untergekommen...

    ok, jetzt kann ich Dir folgen - und im Prinzip auch zustimmen.
    Die Frage ist dann halt einfach, hast Du irgend etwas, was Dir die
    zugesicherte Garantie belegt, also irgend etwas schriftliches, einen
    Zeugen o.ä..
    Ein Ausdruck der Internet-Seite wird da kaum weiterhelfen, die
    kann ja einen Stand vor Änderung der Garantiebedingungen durch
    Hyundai haben.
    Das wird rechtlich keinen Belang haben - es würde also an Dir liegen,
    dem Händler nachzuweisen, dass er diese Zusagen gemacht hat und
    dies Bestandteil des Kaufs war...

    Rrichtig, so sollte es sein.
    Bei mir soll aber nur die gesetzliche Gewährleistung durch den Händler zählen und keine Garantie von Hyundai..

    Sorry, aber ich komme bei Dir nicht mehr mit.
    Bisher hast Du dich ständig und ausschliesslich darüber "beschwert", dass Deine
    Garantiezeit nur noch 4,5 anstatt der vollen 5 Jahre beträgt - oder ich habe was
    nicht mitbekommen/überlesen.
    Die gesetzliche Gewährleistung können sie nicht verweigern - ABER: die bekommst Du
    natürlich ausschliesslich vom Händler, sprich dazu müsstest Du zu dem Händler, wo das
    Fahrzeug gekauft wurde. Gewährleistung ist Händlersache, Garantie die des Herstellers...

    Völlig zutreffend...auch wenn ich „Betrug“ so nicht unterschreiben würde, das ist juristisch problematisch. Steht die Garantie im Kaufvertrag?

    Nochmal - wo seht ihr da irgend einen Ansatz für etwas rechtlich nicht korrektes ?
    Jede KFZ-Garantie bei einem Auto (zumindest in Deutschland) beginnt mit dem Tag der Erstzulassung.
    Und von der Tageszulassung hat der Käufer doch gewusst !?
    Das ist doch keine Besonderheit bei einem EU-Fahrzeug, das gilt doch genau so bei einem Fahrzeug
    aus Deutschland, gekauft bei einem deutschen Händler oder in welcher anderen Konstellation
    auch sonst.
    Und übrigens nicht nur bei Autos - bei jeglichem anderen Kaufgegenstand beginnt eine evtl. Garantie
    mit dem Datum des Kaufbelegs, und doch nicht wenn ich diesen drei Monate später gebraucht erwebe.
    Nichts anderes wird da gekauft - ein gebrauchtes Kraftfahrzeug...

    Ich verstehe nicht, wie man Wochen oder gar Monate über etwas diskutieren kann,
    wo es - aus meiner Sicht - nichts zu diskutieren gibt.


    1. die Garantiezeit beginnt bei jedem Autohersteller immer mit dem Datum der Erstzulassung,
    das sollte jeder Käufer wissen und hat nichts mit EU-Fahrzeug oder deutsches Modell zu tun.
    Da braucht aus meiner Sicht niemand darauf hinweisen, das ist allgemein bekannt und dürfte
    jedem klar sein, der ein Fahrzeug kauft, welches bereits zugelassen ist/war.
    Betrug, arglistige Täuschung oder sonst was kann ich da nirgends erkennen



    2. Alles über die 2-jährige Gewährleistung hinaus ist eine freiwillige Leistung des Herstellers.
    Wenn dieser in seinen Garantiebedingungen vorgibt, die zusätzlichen 3 Jahre bekommt nur
    der ERSTKÄUFER bei einem VERTRAGSHÄNDLER, ist das rechtlich alleine die Entscheidung des
    Herstellers. Wenn also der ERSTKÄUFER ein Zwischenhändler ist, gibt es die 3 zusätzlichen
    Jahre nicht, ich weiss nicht, wo da Diskussionsspielraum bleibt.
    Der einzige Weg, das zu umgehen ist also wenn der EU-Händler nur als "Vermittler" auftritt
    und der Kaufvertrag offiziell mit dem Vertragshändler im Ausland geschlossen wird.
    Und selbst das fällt streng genommen schon in eine Grauzone.
    Wenn also ein EU-Händler, der bereits als Käufer des Fahrzeugs im Ausland aufgetreten ist,
    da anderes verspricht oder anpreist, dann ist er derjenige, der seine Kunden "bescheisst" und
    der alleinige Ansprechpartner in irgend welchen rechtlichen Fragen...