1."zu erwarten" ist ist in Gesetztestexten gleichzusetzen mit "möglich", das ist halt so. Genauso wie "sollte" bedeutet das es durchzuführen ist sobald es ökonomisch und technisch möglich ist, "muss" ist der Terminus das es unmittelbar umzusetzen ist.
Ich hab damit öfters beruflich zu tun und leider auch immer mit ein paar neunmalklugen die meinen da rumdiskutieren zu müssen. Ich hab das so nicht bestimmt und die Gesetzte bzw. Verordnungen nicht gemacht, ich muss zum Glück nur immer wieder darauf hinweisen DAS und WIE sie zu befolgen sind.
2. Dein Verweis auf das Gerichtsurteil hinkt leider gewaltig, hast du den ganzen Text bzw. die Urteilsbegründung gelesen? Der Käufer bekommt keine Rückabwicklung obwohl keine Felgen mit ABE drauf sind weil die Neuanschaffung von Felgen mit ABE unter der 5% Schwelle liegen die in Bezug auf den Kaufpreis vorliegen.
1 und 2 hängen direkt zusammen. @2: ja, habe ich. Du auch? Ich kontere dein „das ist halt so“ mit dem spannenden Ausschnitt aus der Urteilsbegründung:
Zitataa) Zwar führt das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) bezüglich der Felgen (vgl. § 22 StVZO), für die - was im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist - auch eine Einzelbetriebserlaubnis nach §§ 21, 22 Abs. 2 Satz 4 StVZO oder ein Nachtrag zur Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§ 22 Abs. 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StVZO) nicht vorlagen, nicht ohne Weiteres dazu, dass gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. Vielmehr setzt dies voraus, dass die - mit der Nutzung nicht zugelassener Felgen für die Winterräder verbundene - nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht (vgl. VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31. Mai 2011 - 10 S 1857/09, juris Rn. 27, 29 [zur Umrüstung eines Motorrads mit Carbonrädern]; KG, Urteil vom 27. März 1998 - 2 Ss 341/97 - 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 7, 9).
Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ausreichend, um die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erlöschen zu lassen (BR-Drucks. 629/93, S. 17; VGH Baden-Württemberg, aaO Rn. 31; vgl. auch KG, aaO). Dem steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen (BR-Drucks. aaO). Erforderlich ist daher, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (VGH Baden-Württemberg, aaO; OLG Köln, NZV 1997, 283, 284; KG, aaO Rn. 9; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 40, 41). Dabei lässt sich das Maß der für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis erforderlichen Gefahr nicht abstrakt und absolut bestimmen. Denn der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad hängt von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und dem Ausmaß des möglichen Schadens ab (VGH Baden-Württemberg, aaO Rn. 32). Behörden und Gerichte haben daher für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung - sei es durch unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils, sei es durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils - eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt (VGH Baden-Württemberg, aaO Rn. 31, 32; OLG Köln, aaO).
@Diskussion sein lassen: passt. Ich hab‘ den Eindruck, dass das hier echt nicht das richtige Forum für mich ist. 🫡