Kratzer in Beifahrertüre - Türe neu lackieren lassen?

  • ...Werde sowieso noch weitere aufsuchen und Angebote einholen...

    Bezweifle ich stark, dass er sowas hat. Werde ich mal befragen.

    Das wäre natürlich nicht sehr schlau, keine Privathaftpflichtversicherung zu haben. Grundsätzlich ist der Beifahrer als Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet.

    Gruß Gerd


    Hyundai Tucson Trend 1.6 T-GDi DCT mit Sound-, Navi- & Sicherheitspaket und AHK, Bj. 12/2019

    (Alternativen: Smart 453 Cabrio, BMW R1250GS Adventure, Suzuki Burgman 200, eScooter)

  • Es wurde eh schon oben beschrieben, das wäre ein Zusatz zur normalen KFZ Haftpflichtversicherung, und das werden viele nicht haben. Die meisten nehmen ja das günstigste Angebot...

    Hyundai Tucson (2015) TLE CRDi 2.0 136PS 4WD

  • Es wurde eh schon oben beschrieben, das wäre ein Zusatz zur normalen KFZ Haftpflichtversicherung, und das werden viele nicht haben. Die meisten nehmen ja das günstigste Angebot...

    Nö, eine Privathaftpflichtversicherung ist etwas anderes. Sie tritt ein für Schäden, die man persönlich verursacht hat. Es hat nichts mit einem Kraftfahrzeug zu tun.

    Gruß Gerd


    Hyundai Tucson Trend 1.6 T-GDi DCT mit Sound-, Navi- & Sicherheitspaket und AHK, Bj. 12/2019

    (Alternativen: Smart 453 Cabrio, BMW R1250GS Adventure, Suzuki Burgman 200, eScooter)

  • Grundsätzlich ist der Beifahrer als Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet.


    nein, grundsätzlich eben nicht. Hier mal eine genaue "Beschreibung":


    Die Benzinklausel, auch unter Kraftfahrzeugklausel bekannt, gibt es in jeder Privathaftpflichtversicherung. Sie schließt die Haftpflicht eines Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs für Schäden aus, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

    Anders formuliert: Sie schließt Schäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht aus.

    Die Benzinklausel soll eine Überschneidung von Privat- und Kfz-Haftpflicht und somit eine Doppelversicherung vermeiden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass, immer wenn ein Fahrzeug im Spiel ist, die Kfz-Haftpflichtversicherung einspringt und nicht die Privathaftpflicht.


    Dazu gibt es auch schon etliche Gerichtsurteile- wie bspw. dass hier:


    Nur ein paar Meter von der Haustür entfernt stellte die Klägerin ihren Pkw rechts neben einem bereits parkenden Wagen ab. Beim Öffnen der Beifahrertür beschädigte der Beifahrer des parkenden Fahrzeugs den Pkw der Klägerin. Die Klägerin richtete darauf folgend ihre Ansprüche in Höhe von 1149,59 Euro plus vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des gegnerischen Kfz. Die Versicherung hielt sich in diesem Falle aber für nicht zuständig und verweigerte jegliche Schadensregulierung.

    Versicherung muss Kosten begleichen

    Der Prozess wurde schließlich vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken geführt, welches in ihrem abschließenden Urteil der Zahlungsklage weitgehend stattgab. Bis auf eine, nicht näher begründete „Kostenpauschale“ von 30 Euro muss die gegnerische Versicherung den Sachschaden, die Kosten des Gutachters und die außergerichtlichen Anwaltskosten begleichen (LG Saarbrücken, Urteil v. 20.11.2015, Az.: 13 S 117/15).


    Fahrzeughalter haftet grundsätzlich

    Bei Schäden, die durch das Fahrzeug des Halters verursacht werden, ist die Frage, wer die Tür geöffnet hatte, letztendlich irrelevant. Grundsätzlich haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Kfz-Versicherung für Schäden, die mit dem Fahrzeug des Halters verursacht werden (§ 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz, StVG).

    Daher kann sich der Geschädigte auch direkt an die Versicherung des Fahrzeughalters wenden. Zudem hatte die Klägerin ihr Fahrzeug den Vorschriften entsprechend geparkt, so konnte eine Mitschuld der Geschädigten ausgeschlossen werden.

    Fazit

    Egal, welche Person das Fahrzeug verlässt – wird beim Aussteigen ein Fahrzeug beschädigt, kann sich der Geschädigte mit seinen Schadensersatzansprüchen auch direkt an die gegnerische Versicherung wenden.


  • Hier geht es aber mMn darum, daß der Beifahrer die Tür geöffnet hat und diese an einem Pfosten beschädigt hat. Also kein anderes Fahrzeug.

    Also entweder Privathaftpflicht des Beifahrers oder bei einem Bier besprechen, wie die Sache aus der Welt kommt.

    Das geht aber jetzt wieder weit an Thema vorbei.

    Nochmal: zur Kfz-Lackiererei und mit denen reden. Kostet nicht die Welt.

  • Es gibt hier keinen Schaden, der durch die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs gedeckt ist. Somit kommt auch die Halterhaftung nicht infrage. Es gilt das Verursacherprinzip, wonach der Verursacher für den Schaden aufzukommen hat. Maximal ist der Schaden an dem Gegenstand, den die Tür berührt hat, durch die Kfz.-Haftpflicht abgedeckt.

    Gruß Gerd


    Hyundai Tucson Trend 1.6 T-GDi DCT mit Sound-, Navi- & Sicherheitspaket und AHK, Bj. 12/2019

    (Alternativen: Smart 453 Cabrio, BMW R1250GS Adventure, Suzuki Burgman 200, eScooter)

  • Ich habe jetzt 4 KFZ-Lackierer angefragt, und werde berichten, welche Angebote sie mir legen.

    Das Versicherungsthema kann als erledigt betrachtet werden, da es der Beifahrer bezahlen muss.

  • So, habe es inzwischen richten lassen beim Lackierer in der Nähe von mir mittels Spotrepair - dies musste ich aber auch dort explizit einfordern. Flugrost von den Bremsen wurde auch gleich entfernt. Die meisten Lackierer wollten übrigens abtupfen oder gleich komplette Türe lackieren...


    Thema damit erledigt.