bitte nicht übertreiben dies ist nur als kleiner Hinweis gedacht.
laut Paragraf 50, Absatz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) dürfen seit jeher ausschließlich weiße Leuchten für das Fern- und Abblendlicht verwendet werden.
Ausgenommen von dieser Regel sind Scheinwerfer, die nicht zur Beleuchtung der Fahrbahn dienen. So dürfen laut StVZO Fahrzeuge zum Beispiel mit zwei Nebelscheinwerfern für "weißes oder hellgelbes Licht" ausgerüstet sein (Paragraf 52, Absatz 1). Bei der gelblichen Fahrzeugbeleuchtung handelt es sich um das "Nebellicht-Gelb" oder "selective yellow", dessen Eigenschaft in Europa und den USA in Normen definiert ist.