Quellenangabe sind immer sinnvoll
Folie an der B Säule
-
-
Habe ich. Lesen musst du . " Schulungen "
Da ich aber kein Jurist bin, kann ich hier nur das, auch ohne Anspruch auf Gewährleistung, wiedergeben, was ich aus meinen diversen Gewährleistungsrechtsschulungen noch behalten habe.
Aber wieder mal ein echter tiosch Beitrag.
-
ich hab leider ein Gerichtsurteil verloren beim Kauf eines gebrauchten Smarts.
Bei dem war der Motor vom Verkäufer unmittelbar davor überholt worden.
Ich hatte sofort reklamiert und einen Leihsmart bekommen, der mir auf der Autobahn dann abgebrannt ist.
Mein ursprünglich gekaufter Smart war nach der "Reparatur " noch schlimmer und hat in allen Farben geraucht und gestottert.
Ich hab ihm das Auto auf den Hof gestellt und wollte das Geld zurück.
Es kam zum Gerichtsverfahren, wo ich nur noch die Hälfte vom Geld zurück bekommen hab, Auto war dann natürlich auch weg.
Der Grund: der Verkäufer hat 3x das Recht auf Nachbesserung -
@Wildledermantelmann was bist du denn für einer? Hast jetzt drei Tage gebraucht deine Weisheiten im Netz zusammenzusuchen
bald bin ich raus hier aus dem Kindergarten. -
In meinem Text steht aber auch :
Es geht aber immer um die Verhältnismässigkeit. Das Gewährleistungsrecht ist ein sehr kompliziertes, und die Rechtssprechung vor Gericht eine noch ganz Andere. Da habe ich schon die undenkbarsten Dinge erlebt.
Hier hat ein Richter dem Verkäufer eben 3 Nachbesserungen zugebilligt, manche Urteile sprechen auch 4 bis 5 Nachbesserungen zu.
-
Ruhig bleiben Kameraden, die Hitze ist bald vorbei.
Kindergarten wird es, wenn ihr euch gegenseitig komisch kommt. -
Es kam zum Gerichtsverfahren, wo ich nur noch die Hälfte vom Geld zurück bekommen hab, Auto war dann natürlich auch weg.
Der Grund: der Verkäufer hat 3x das Recht auf NachbesserungHallo Tanja, habe mir noch mal die von unseren Konzerneigenen Rechtsanwälten erstellten Schulungsunterlagen rausgesucht und dann auf Wunsch von tosch gegoogelt. Hier wird lt. BGB von 2 Nacherfüllungen geschrieben.
Hieraufhin mein Google - Ergebnis :
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SchadensersatzAußer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. ( Quelle : https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__440.html )
-
Gilt das für Händler oder auch für private Personen?
Nur so am Rande gefragt..
-
Gilt das für Händler oder auch für private Personen?
Nur so am Rande gefragt..
Sind Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, also keinerlei Unterschiede.
-
Danke