Ein Verstoß gegen den §10 Abs. 2 der FZV stellt nach dem §48 der FZV keine Ordnungswidrigkeit dar – ist nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt. Es gibt auch keinen Verstoß gegen §10 Abs. 12 der FZV durch überkleben des blauen Teil des Kennzeichenschild, da das zugeteilte Kennzeichen (amtl. Kennzeichen in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II) auf dem Kennzeichenschild den Anforderungen des §10 Abs. 12 der FZV entspricht.
Da trotz überkleben die Vorrausetzungen des §10 Abs. 12 der FZV gegeben sind, kann das Fahrzeug auch weiterhin so betrieben werden.