Hallo, mein Tucson hat eine Haifischantenne fürs Navi und somit keine Probleme beim Waschen.
Der Kona (mein nächster Hyundai) hat eine kleine Stabantenne.
Muß man diese jedesmal abbauen, wenn man in die Waschanlage (Textillappen) Fährt?
Stummelantenne beim Waschen abbauen?
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Ist von Waschstraße zu Waschstraße unterschiedlich.Musst du an der Waschstraße fragen.
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Zitat:
Urteilsbesprechung Waschstraße
Haftung bei Schädigungen in der Waschstraße – endlich höchstrichterlich entschieden!
Eine problematische und kundenfeindliche Haftungslage ergab sich bisher bei Schadensfällen
im Zusammenhang mit Waschstraßen, für die die Betreiber regelmäßig
weitgehende Haftungsbeschränkungen in Ihren AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
festgelegt haben.
So ergab sich dann nicht selten folgender Sachverhalt: Man fuhr in eine Waschstraße,
erfreute sich zunächst am vorgeblich „blitzblanken“ Automobil, bei näherem Hinschauen
aber musste man feststellen, dass die Anlage Kratzer an den Außenspiegeln,
an den Zierleisten, vielleicht sogar im Lack hinterlassen hatte. Im schlimmsten
Fall waren sogar Dellen oder sonstige Schäden am Auto vorhanden. Nach eigenen
Erfahrungen sind derartige Schäden keine Seltenheit; nicht mal die neuen Systeme,
die mit Lappen anstatt mit Borsten arbeiten, schützen tatsächlich vor entsprechenden
Schäden (vor allem Kratzern).
Nun gehören Sie vielleicht ebenso zu den Menschen, die grundsätzlich (noch) darauf
vertrauen, dass Ihr KFZ bei einem normalen Waschvorgang nicht „kaputtgepflegt“.
Freilich werden Sie dann auch danach verlangen, dass der Anlagenbetreiber für diese
Schäden im Fall eines Falles in angemessener Form aufkommt. Selbst für den
kleinsten Kratzer müsste man als Privatperson, wenn man auch nur leicht fehlerhaft
bzw. fahrlässig handelt, ja auch stets aufkommen. Wieso es den Betreibern von
Waschstraßen zudem generell besser gehen soll als anderen Firmen, die auch weitgehend
nur durch Existenz einer Haftpflichtversicherung entsprechende Risiken auffangen
können, leuchtet überhaupt nicht ein.
Diesen einfachen und kundenorientierten Überlegung sind bisher die Inhaber wohl
nahezu aller Waschanlagen nicht gefolgt: So werden üblicherweise Haftungsausschlüsse
„festgelegt“, die eine Haftung des Betreibers ausschließen, wenn nicht ein
„grobes Verschulden“ des Personals vorliegt. Was das genau bedeutet, bzw. wie es
überhaupt zur „Einigung“ über solche Klauseln kommt, erschließt sich dem Laien
kaum, führt es doch im Regelfall dazu, dass der Betroffene auf einen effektiven
Schadensersatz für die grobe Reinigungsmaschine des Anlagenbetreibers „verzichtet“
hat! So bislang jedenfalls.
Diesem unsinnigen und kaum nachvollziehbaren Treiben vieler Waschanlagenbetreiber
hat der BGH nunmehr teilweise Einhalt geboten.
Die Entscheidung des BGH (30. November 2004 – X ZR 133/03)
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit
denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte und sich auch für sämtliche Folgeschäden
– unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit
freizeichnen wollte.
In dem zugrunde liegenden Fall benutzte der Kläger die Waschanlage der Beklagten
mit seinem Mercedes S 500 L, der zwei anklappbare Seitenspiegel hatte. Beim Einfahren
in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung
des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, dass der rechte Seitenspiegel
im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius
des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Kläger ließ die beschädigten
Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage
der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild
wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. Der Kläger verlangt
die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unkostenpauschale
ersetzt. Die Beklagte beruft sich demgegenüber unter anderem auf
folgende in ihren AGB enthaltene Haftungsbeschränkungsklauseln:
„Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile,
wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und
Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer
eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
und
„Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer
eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise
eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden,
dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9
Abs. 1 AGBG; jetzt § 307 Abs. 1 BGB).
Fazit
Die Rechtstellung der Autofahrer hat sich damit wesentlich gebessert. Es wird daher
hoffentlich nicht zu lange dauern, bis die veränderte Rechtsprechung in den Köpfen
der Verbraucher angekommen ist, wozu auch dieser Artikel beitragen will. Bis die
entsprechenden Vertragsbedingungen aus den Waschstraßen bzw. den Verkaufsräumen
der Tankstelle verschwinden, wird im Zweifel leider länger dauern.
Praktisch empfehle ich, das Fahrzeug vor und nach der Wäsche genauestens unter
die Lupe zu nehmen, neue Schäden sofort zu dokumentieren und zu fotografieren
(eine Kamera am Handy hat ja beinahe jeder).
Nach Auffinden eines Schadens sollte sofort mit dem verantwortlichen Tankwart bzw.
dem Personal (möglichst vor Zeugen) gesprochen werden und der Schaden schriftlich
dokumentiert werden. Das Entstehen solcher Schäden lässt sich notfalls auch in
einem außergerichtlichen Sachverständigengutachten oder später im Rahmen eines
gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens klären. Die Kosten eines gerichtlichen
Gutachtens (nicht zwingend die Kosten eines außergerichtlichen Gutachter) werden
von dem Rechtschutzversicherer übrigens regelmäßig übernommen.
Lassen Sie sich auch nicht einreden, der Betreiber sei aber nicht „schuld gewesen“.
Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird nach der Schuldrechtsreform wegen
der Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, d.h. der Unternehmer muss
seinerseits nachweisen, dass der Schaden nicht durch seine Waschstraße entstanden
ist.
Sollte sich der Betreiber aber Ihrem Zahlungsbegehren widersetzen, sollten Sie in
jedem Fall einen Anwalt mit der Geltendmachung der Schäden betrauen. Auch wird
dieser genauer wissen, welche Schadensposten ersetzt werden können bzw. mit
Nachdruck mit der Gegenseite verhandeln.
Dies alles dürfte in erfreulicher Weise zur Qualitätsverbesserung bzw. zum Austausch
mancher alten und technisch überholten Waschanlage dienen. Glänzende
Zeiten also für Automobilbesitzer wie auch für deren fahrbaren Untersatz!
RA HellmannAlles klar ?
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viel zu viel Text, ein ja oder nein hätte doch gereicht
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Mensch bin ich froh, das ich die Haifischantenne habe,da wird dir ja schwummig beim lesen.
Grüße aus GV
Andreas -
Bei meinem vorigen Auto (IX35) hab ich sie immer oben gelassen bis ich Bilder im
Netz gesehen habe was schon manchen in der Waschstraße passiert ist.
Dann schraubte ich sie immer ab!nice day
mangray -
Mir ist es egal ob die "Stummelantenne" vom Kona abgenommen
werden muß oder nicht.Ich fahr ja nen TUCSON
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...so soll es im Tucson-Forum sein.
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Ich hatte bei meinen IX35 die normale Antenne , die musste ich auch immer abnehmen.Da mir das am Geist ging , habe ich eine 5cm Stummelantenne gekauft,einmal draufgeschraubt und nie mehr abgenommen . Geht wunderbar in der Waschanlage.
Der Empfang mit der kurzen Antenne war genau so gut wie mit der längeren von Hyundai. -
Auch ich hatte bei meinen IX35 die normale Antenne. Nachdem ich 2x, in verschiedenen Waschanlagen, das Abnehmen vergessen hatte, nichts passierte, verzichtete ich bei den künftigen ca. 40 Waschstraßengängen darauf und nahm sie nie mehr ab. Es gab nie Probleme.