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Also noch mal, Recht haben und Recht bekommen sind zwei vollkommen unterschiedliche Angelegenheiten.
Richtig. Aber mal nur vom deutschen Recht ausgehend, vergessen viele hier eine Besonderheit des BGB bzw. kennen sie nicht.
In den meisten Ländern der Welt ist es wahrscheinlich so, dass man bei einem gültigen Kaufvertrag wohl Eigentümer der Kaufsache wird, wenn man den vereinbarten Kaufpreis voll bezahlt.
Im BGB gilt aber das Abstraktionsprinzip.
Das bedeutet, dass das Verpflichtungsgeschäft (beim Kauf der eigentliche Kaufvertrag, bei dem sich der eine verpflichtet eine Sache zu verkaufen und der andere den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen) und das Verfügungsgeschäft ( der eine muss ja seine Verpflichtung den Kaufpreis den Verkäufer zu übereignen erfüllen und der andere muss seine Verpflichtung, die Kaufsache an den Käufer zu übereignen, erfüllen) voneinander grundsätzlich völlig unabhängig sind.
Das bedeutet im Klartext also wie gesagt, dass man allein durch die Zahlung des Kaufpreises keinesfalls Eigentümer wird. Man hat dann lediglich seine eigene Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt. Der Verkäufer muss aber seine Pflicht, die Sache auch tatsächlich zu übereignen erfüllen, damit der Käufer wirklich Eigentümer wird.
Er muss dem Käufer die Sache übergeben also tatsächlich aushändigen und der Käufer und der Verkäufer müssen dabei einig sein dass das Eigentum auf den Käufer übergehen soll durch die Übergabe.
Solange der Verkäufer das noch nicht gemacht hat, hat man als Käufer eben ein Problem, weil man noch nicht Eigentümer ist und also zum Beispiel ein Auto auch nicht als sein Eigentum herausverlangen kann. Es ist ja immer noch Eigentum des Verkäufers, der nur bis jetzt seine Verpflichtung einfach nicht erfüllt hat.
Um gegen den Willen des Verkäufers tatsächlich Eigentümer zu werden müsste man also gegen den Verkäufer klagen, damit er verurteilt wird den PKW zu übereignen entsprechend seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag.
So ein Antrag bei Gericht hört sich z.B wie folgt an:
"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Pkw Hyundai Tucsoni, amtliches Kennzeichen _________________________, Identifikations-Nr. _________________________, zu übergeben und zu übereignen."
Erst wenn man dann ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil bekommt kann man durchsetzen, dass man wirklich zum Eigentümer wird.
Deshalb ist es wohl wirklich das Beste, wenn man es ganz klassisch macht und sich den Wagen direkt dann übergeben und übereignen lässt wenn man dem Verkäufer den Kaufpreis zahlt. Das nennt man Zug-um-Zug.
Und um noch einmal eins klarzustellen: es ist egal, wenn der Käufer schon im Fahrzeugbrief steht bzw. bedeutet das eben nicht, dass er Eigentümer ist oder Rechte auf Übereignung hat.
Das allles hört sich sicherlich schon kompliziert genug an.
Aber noch komplizierter wird es, wenn das Autohaus nach Zahlung des Kaufpreises in die Insolvenz geht bevor der schon bezahlte PKW an den Käufer übereignet worden ist.
Denn dann gilt die Insolvenzordnung, die die Masse der Gläubiger davor schützen will, dass ein einzelner Gläubiger seinen ganzen Anspruch (nämlich den auf Übereignung des bezahlten PKW) durchsetzen kann, während alle anderen ja nur einen Anteil aus der ganzen Insolvenzmasse nach Abzug der Insolvenzkosten bekommen. Man kann den Anspruch nur beim Insolvenzverwalter "zur Tabelle" anmelden und bekommt wie alle anderen am Ende des Verfahrens wenn noch etwas übrig bleibt nur einen Anteil.
Anders ist es nur dann wenn man bereits Eigentümer des Autos ist und dieses steht nur beim Autohaus herum. Dann kann man tatsächlich das Auto herausverlangen, das nennt sich Aussonderungsrecht.
So, Entschuldigung noch einmal für das Juristendeutsch aber ich wusste nicht wie ich es besser erklären könnte.