Wenn dieses Juristendeutsch jeder lesen und richtig interpretieren könnte, bräuchten wir keine Juristen und Gerichte, aber wie heißt es doch so schön 2 Juristen und mindestens 3 unterschiedliche Positionen. Gerade das Thema des Eigentumvorbehaltes bei Erwerb usw. Hat schon manchen Studierenden zum verzweifeln gebracht und beschäftigt die Gerichte unablässig.
Frage nach dem Eigentum
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sorry fürs " Juristendeutsch".
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ist doch im Grundsatz ganz einfach:
Eigentümer wird man durch Einigung über den Eigentumsübergang und tatsächliche Übergabe an den Käufer (der Käufer muss Besitz erwerben, also grundsätzlich tatsächliche Sachherrschaft):
§ 929 BGB
Einigung und ÜbergabeZur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Wenn dies vereinbart wird zwischen den Parteien des Kaufvertrage, kann auch die Einräumung mittelbaren Besitzes genügen, also dass dann der Verkäufer "für den Käufer" das Auto besitzt:
§ 930
BesitzkonstitutIst der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Im Normalfall wird man aber also nur dann Eigentümer, wenn man das Auto erhält, also besitzt im Sinne tatsächlicher Sachherrschaft.
Die Übergabe des "Briefes" bzw. der ZulassungsbeschEinigung und die Eintragung des Käufers darin allein reichen jedenfalls alleine noch nicht für Eigentumserwerb.
Denn juristisch gesehen folgt das Recht am Papier dem Recht an der Sache, dem Auto und nicht etwa andersherum. Man kann ja ohne weiteres Eigentümer eines Autos sein, das auf jemanden ganz anderen zugelassen ist.
Z.B. bei finanzierten Autokaufverträgen ist normalerweise der Bankkunde im Papier eingetragen. Das Auto ist also auf ihn zugelassen. Dennoch bleibt in der Regel die Bank Eigentümer bis die letzte Rate gezahlt wird. Die Bank behält sich dann das Eigentum solange vor.Übrigens hat man im Falle der Insolvenz des Autohändlers selbst wenn der Käufer den Kaufpreis bereits bezahlt hat, lkeinen Anspruch auf Aussonderung des Fahrzeugs sondern lediglich einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse, den man anmelden kann um ggf. am Ende eines Insolvenzverfahrens einen Teil seiner Forderung zu bekommen mit Glück..Der Käufer ist dann lediglich Insolvenzgläubiger und reiht sich in die Reihe der übrigen, ungesicherten Insolvenzgläubiger mit ein.
Der Link liefert übrigens allgemeine Infos für den Fall der Insolvenz:
http://www.auto-motor-und-spor…en-schuetzen-7115919.htmlUnd was steht da jetzt anderes als bei den meisten vorherigen Beiträge ausser das es auf Juristendeutsch ausgedrückt ist ? Unter Bestätigung oder Berichtigung würde ich etwas anderes wohl eventuell auch verstehen können , das hier nicht so gut, denn ich z.B. bin kein Jurist. Hoffentlich verstehen die es dann wenn es darauf ankommt .
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Eigentlich steht da nicht viel anderes. Wichtig ist nur, dass es für die Frage wer Eigentümer ist grundsätzlich nicht entscheidend ist, ob schon gezahlt wurde und ob der Pkw schon auf den Namen des Kunden zugelassen ist.
Grundsätzlich kann immer vermutet werden, dass derjenige der ein Auto besitzt auch Eigentümer ist.Steht sogar in Paragraph 1006 BGB. -
Um nochmal auf die Ausgangsfrage von Olaf1 in #1 zu kommen - habe ich das jetzt richtig verstanden ? Das Auto (bezahlt und zugelassen - überall schon der Name des Käufers eingetragen), welches noch im Autohaus steht, kann durchaus unter die Insolvenzmasse fallen !
Ich hoffe, dass dies nicht zutrifft für Fahrzeuge, welche zur Reparatur dort stehen.
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Wie ich schon sagte, die altmodische Art "Ware gegen Geld" ist die sicherste.
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Um nochmal auf die Ausgangsfrage von Olaf1 in #1 zu kommen - habe ich das jetzt richtig verstanden ? Das Auto (bezahlt und zugelassen - überall schon der Name des Käufers eingetragen), welches noch im Autohaus steht, kann durchaus unter die Insolvenzmasse fallen !
Ich hoffe, dass dies nicht zutrifft für Fahrzeuge, welche zur Reparatur dort stehen.
Das erste hast Du wohl richtig verstanden.
Und bei Fahrzeugen, welche fremdes Eigentum sind und nur zur Reparatur im insolventen Autohaus stehen besteht ein Aussonderungsrecht gemäß Paragraph 47 Inso. Man kann es bei Eigentumsnachweis vom Insolvenzverwalter herausverlangen.
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Wie ich schon sagte, die altmodische Art "Ware gegen Geld" ist die sicherste.
Da stimme ich Dir zu.
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Hallo zusammen.
Auto bezahlt oder nicht bezahlt ist egal!
Der Kaufvertrag ist entscheidend, vor der Abholung und Anmeldung wird der Kaufvertrag unterschrieben.
Ist es angemeldet und bezahlt ist das Auto Eigentum des Käufers.
Ist es nicht bezahlt wird der Insolvenzverwalter die Bezahlung einfordern.Gruß
Joko -
@joko110 na, dann hoffe ich ich, du kommst mit Deiner beschriebenen Rechtsauffassung niemals in diese Situation. Dann kommt nämlich richtig Freude auf. Tipp: Schau dir mal die einschlägige Rechtsprechung dazu an (aber in juristischen Fachforen und Datenbanken wie JURIS und so) das was allgemein vom ADAC und so veröffentlicht wird, kratzt gerade mal an der Oberfläche und damit wirst du bei Fachanwälten nicht mehr als einen leichten spöttischen Blick ernten.